Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2013 wird abgeändert.
Der Klägerin wird für die Zeit ab dem 20. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht (
Die am ... 1960 geborene Klägerin hält sich für dauerhaft voll erwerbsgemindert. Am 30. August 2011 beantragte sie die Gewährung von Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung bei dem Beklagten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe).
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