LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.05.2011
11 Ta 102/11
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2393/10

Bindung der Partei an die im Bewilligungsbeschluss beigeordnete Prozessbevollmächtigte bei Wahrnehmung des Gütetermins durch auswärtigen Anwalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 102/11

DRsp Nr. 2011/14460

Bindung der Partei an die im Bewilligungsbeschluss beigeordnete Prozessbevollmächtigte bei Wahrnehmung des Gütetermins durch auswärtigen Anwalt

1. Eine bedürftige Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die ihr auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO bereits beigeordnete Rechtsanwältin entbunden und ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet wird; das gilt zumindest dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind. 2. Ist der Partei eine Rechtsanwältin mit der Maßgabe beigeordnet worden, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassenen Rechtsanwaltes erfolgt, und bestellt sich für den auswärtigen Gütetermin ein Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter des Klägers und schließt er auf Klägerseite einen verfahrensbeendeten Vergleich ab, nachdem er zuvor beantragt hatte, den Prozesskostenhilfeantrag auf den Mehrwert des Vergleiches zu erstrecken, ist eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses ausgeschlossen; einen nachträglichen Wechsel der Prozessbevollmächtigten auf Antrag der Partei sieht § 121 Abs. 2 ZPO nicht vor.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Koblenz vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe: