LAG Köln - Urteil vom 12.03.2010
4 Sa 1308/09
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1859/09

Bindung der öffentlichen Arbeitgeberin an individualvertragliche Nebenabrede zur Fortzahlung der Schreibkräftezulage

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1308/09

DRsp Nr. 2010/13111

Bindung der öffentlichen Arbeitgeberin an individualvertragliche Nebenabrede zur Fortzahlung der Schreibkräftezulage

1. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung weiter; das Inkrafttreten des TVöD hat den BAT insofern nicht "außer Kraft" sondern insoweit "wieder in Kraft gesetzt". 2. Die auflösende Bedingung einer Nebenabrede zur Fortzahlung einer Schreibkräftezulage ".. bis zu einer tariflichen Neuregelung.." ist nicht eingetreten, solange nicht die Eingruppierungsvorschriften des TVöD inkraftgetreten sind. 3. Die in einer vertraglichen Nebenabrede vereinbarte Funktionszulage geht nicht in das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund ein, da auch insofern keine "tarifvertragliche Neuregelung" im Sinne der Nebenabrede vorliegt und in das Vergleichsentgelt nur "im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen" einfließen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.10.2009 - 3 Ca 1859/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wegen der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin wie folgt neu gefasst wird: