Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate März und April 2005 unpfändbar waren und daher an den Kläger auszuzahlen waren.
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
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