LAG Köln - Urteil vom 04.03.2009
9 Sa 1134/08
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 372/08

Billiges Ermessen bei der Vereinbarung von Altersteilzeit

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1134/08

DRsp Nr. 2009/20409

Billiges Ermessen bei der Vereinbarung von Altersteilzeit

Es entspricht billigem Ermessen nach § 2 Abs. 1 TV ATZ, wenn ein Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr grundsätzlich nur dann Altersteilzeit vereinbart, wenn ein abzubauender Stellenüberhang besteht, oder wenn eine kostenneutrale Wiederbesetzung der Stelle für die Dauer der Freistellung möglich ist, oder wenn der Arbeitnehmer 37 Jahre im Dienst des Arbeitgebers gestanden hat oder wenn nachweislich aus gesundheitlichen Gründen Altersteilzeit angezeigt ist.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2008 - 1 Ca 372/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Der Kläger, geboren am 30. Januar 1953, ist seit dem 1. Juni 1986 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt und seit diesem Zeitpunkt in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Kliniken " tätig. Er wurde dort zunächst in der Personalabteilung und ab Anfang 1987 in der Rechtsabteilung eingesetzt.