LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2010
13 Sa 238/10
Normen:
BiUrlG Berlin § 2 Abs. 1 S. 1; BiUrlG Berlin § 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 9442/09

Bildungsurlaub im Land Berlin; Beginn des Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zur Anspruchsbegründung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 238/10

DRsp Nr. 2010/13069

Bildungsurlaub im Land Berlin; Beginn des Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zur Anspruchsbegründung

1. Nach dem Wortlaut insbesondere des § 3 Satz 1 BiUrlG entsteht der Anspruch auf Bildungsurlaub im Land Berlin erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses. 2. Da der Bildungsurlaub gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt, beginnt dementsprechend der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG sechs Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses für dieses und das darauf folgende Kalenderjahr. Für ein Arbeitsverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bildungsurlaubsgesetzes vom 01. Januar 1991 begonnen wurde, fängt der Zwei-Jahres-Zeitraum am 01. Januar 1991 an.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.11.2009 - 60 Ca 9442/09 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 1.269,00 Euro in der II. Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BiUrlG Berlin § 2 Abs. 1 S. 1; BiUrlG Berlin § 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Arbeitnehmer, obwohl dieser bereits im Jahr 2009 Bildungsurlaub genommen hat, auch im Folgejahr 2010 ein Anspruch auf vollen Bildungsurlaub zusteht.