I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.11.2009 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Arbeitnehmer, obwohl dieser bereits im Jahr 2009 Bildungsurlaub genommen hat, auch im Folgejahr 2010 ein Anspruch auf vollen Bildungsurlaub zusteht.
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