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Die Klägerin wendet sich gegen ein Berufungsurteil, dessen Gegenstand Honorarkürzungen in Höhe von ca 76.000 DM für das Quartal I/1998 gewesen sind.
Die als Zahnärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin hatte in diesem Quartal 316 Behandlungsfälle (Durchschnitt der Fachgruppe: 469 Fälle) und im Bereich der konservierenden und chirurgischen Leistungen einen durchschnittlichen Fallwert von 344 Punkten, mit dem sie den Wert der Fachgruppe (81 Punkte) um 325 % überschritt. Der beklagte Beschwerdeausschuss setzte wegen unwirtschaftlichen Mehraufwandes bei den konservierenden und chirurgischen Leistungen sowie den Röntgenleistungen - ohne individualprophylaktische Leistungen - eine Honorarkürzung von ca 76.000 DM fest.
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