BSG - Beschluß vom 07.06.2002
B 6 KA 103/01 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 4509/00 - 07.11.2001,
SG Reutlingen, vom 13.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2102/99

Bildung verfeinerter Vergleichsgruppen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Beschluß vom 07.06.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 103/01 B

DRsp Nr. 2003/212

Bildung verfeinerter Vergleichsgruppen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Unter dem Gesichtspunkt der Verfeinerung der Vergleichsgruppe ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Vergleich des betroffenen Arztes mit einer nur aus wenigen Ärzten bestehenden Vergleichsgruppe jeweils mit dem Hinweis auf sehr spezialisierte, nur von einzelnen Ärzten einer größeren Arztgruppe abgerechneten Leistungen statthaft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I