LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2015
L 12 AS 1955/14
Normen:
SGB II § 17 Abs. 2; SGB II § 44b;
Fundstellen:
NZS 2015, 6
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1626/12

Bildung gemeinsamer Einrichtungen zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Wirksamkeit einer Rückübertragung von Aufgaben; Mindestinhalt von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 1955/14

DRsp Nr. 2015/9429

Bildung gemeinsamer Einrichtungen zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Wirksamkeit einer Rückübertragung von Aufgaben; Mindestinhalt von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II

1. Die Rückübertragung von Aufgaben durch die Trägerversammlung auf die Träger nach § 44b Abs. 4 SGB II bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntmachung.2. An den Mindestinhalt von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2014 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.052,50 € zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 25.052,50 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 17 Abs. 2; SGB II § 44b;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Kosten in Höhe von 25.052,50 €, die entstanden sind, weil sich eine Hilfebedüftige aus dem Bezirk des Beklagten in einem Frauenhaus im Bezirk des Klägers aufgehalten hatte.