I.
Die Beteiligten streiten anlässlich des von den Beteiligten Ziff. 1 und 2 durch Beschlüsse vom 20.04. und 21.04.1998 errichteten Konzernbetriebsrats, des Beteiligten Ziff. 3, um die Frage, ob die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der Beteiligten Ziff. 4 zulässig war und ist, was die Beteiligten Ziff. 4 bis 8 mit der Begründung in Abrede stellen, dass die Beteiligte Ziff. 8 nicht unter der einheitlichen Leitung der Beteiligten Ziff. 4 stehe.
Der Beteiligte Ziff. 1 ist der im gemeinsamen Betrieb der Beteiligten Ziff. 4 bis 7, der Beteiligte Ziff. 2 der im Betrieb der Beteiligten Ziff. 8 gebildete Betriebsrat.
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