Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen (§
1. Das Berufungsurteil vom 10. November 1998 erfaßt nur den Leistungsantrag über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht.
Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 DM festgesetzt; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.).
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