LAG Köln - Urteil vom 22.04.2008
9 Sa 1445/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ; AGG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1301/07

Bezugnahmeklausel; AGB-Kontrolle; Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Köln, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1445/07

DRsp Nr. 2008/22030

Bezugnahmeklausel; AGB-Kontrolle; Gleichbehandlungsgrundsatz

»1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der zukünftige Tarifregelungen den Vertragsbestimmungen vorgehen, auch wenn die einzelvertragliche Vereinbarung günstiger ist, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 2. Sofern ein Arbeitnehmer geltend macht, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeklausel unwirksam ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn anders zu stellen als die Arbeitnehmer, die eine Anwendbarkeit auch verschlechternder tariflicher Regelungen gegen sich gelten lassen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ; AGG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Ausgleich für eine tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeitverkürzung zu zahlen hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18./23. Mai 2005 seit dem 1. Juli 2005 als Medizinische Dokumentationsassistentin beschäftigt.

Die Klägerin ist nicht Mitglied der Gewerkschaft v .