Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der zulässigen Beschwerde vom 9. Dezember 2014 muss Erfolg versagt bleiben. Das Sozialgericht (
Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende ausführliche und sorgfältige Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Diese Vorgehensweise ist hier angezeigt, da der Antragsteller die Beschwerde trotz Aufforderung nicht begründet hat.
Nach wie vor ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich.
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