LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2015
L 1 KR 468/14 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Bezugnahme auf erstinstanzliche EntscheidungIntravitreale Therapie eines Makulaödems

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 468/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2303

Bezugnahme auf erstinstanzliche Entscheidung Intravitreale Therapie eines Makulaödems

Die Eingabe von VEGF-Inhibitoren im Off-Label-Use soll (als dritter Therapieschritt) nur bei bestimmten weiteren Erkrankungen oder bei jungen, noch nicht von Altersweitsichtigkeit betroffenen Patienten erfolgen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der zulässigen Beschwerde vom 9. Dezember 2014 muss Erfolg versagt bleiben. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen.

Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende ausführliche und sorgfältige Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Diese Vorgehensweise ist hier angezeigt, da der Antragsteller die Beschwerde trotz Aufforderung nicht begründet hat.

Nach wie vor ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich.