Auf die Beschwerden des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 10.3.2014 aufgehoben. Das Sozialgericht Münster war örtlich unzuständig. Die Verfahren werden an das zuständige Sozialgericht Detmold verwiesen. Die öffentliche Zustellung des vorliegenden Beschlusses an den Antragsteller wird angeordnet.
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