LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2015
L 8 R 255/14 B ER
Normen:
SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 16; SGG § 98 S. 1; GVG § 17a Abs. 5; GVG § 17a Abs. 2; SGG § 153; SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2; ZPO § 185 Nr. 1; ZPO § 186;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 44/14

Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung durch Versicherten mit unbekanntem Wohnsitz und AufenthaltsortKlage des Versicherten auf Verpflichtung der Rentenversicherung zur Übersendung von Bescheiden und sonstiger Korrespondenz auf elektronischem WegPrüfung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts und Verweisung der Verfahren an das zuständige SozialgerichtAnordnung der öffentlichen Zustellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen L 8 R 255/14 B ER

DRsp Nr. 2015/18407

Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung durch Versicherten mit unbekanntem Wohnsitz und Aufenthaltsort Klage des Versicherten auf Verpflichtung der Rentenversicherung zur Übersendung von Bescheiden und sonstiger Korrespondenz auf elektronischem Weg Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts und Verweisung der Verfahren an das zuständige Sozialgericht Anordnung der öffentlichen Zustellung

1. Sind der im Zeitpunkt der Verfahrenserhebung bestehende Beschäftigungsort, Wohnsitz und Aufenthaltsort des Antragstellers unbekannt, bestimmt sich nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 16 ZPO die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nach seinem letzten Wohnsitz. 2. § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG finden keine Anwendung, wenn das Gericht erster Instanz den Rechtsstreit als wegen Unzuständigkeit unzulässig abgewiesen hat, statt den Rechtsstreit gem. § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 10.3.2014 aufgehoben. Das Sozialgericht Münster war örtlich unzuständig. Die Verfahren werden an das zuständige Sozialgericht Detmold verwiesen. Die öffentliche Zustellung des vorliegenden Beschlusses an den Antragsteller wird angeordnet.

Normenkette:

SGG § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 16; SGG § 98 S. 1; GVG § Abs. ;