LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2015
L 7 AS 433/14
Normen:
SGG § 92 Abs. 1 S. 3; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1044/12

Bezug von Leistungen nach dem SGB IIKlage auf Zahlung weiterer HeizkostenUnzulässigkeit der Klage wegen fehlendem Sachantrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 433/14

DRsp Nr. 2015/17851

Bezug von Leistungen nach dem SGB II Klage auf Zahlung weiterer Heizkosten Unzulässigkeit der Klage wegen fehlendem Sachantrag

Stellt der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht keinen § 92 Abs. 1 S. 3 SGG genügenden Sachantrag, ist die Klage unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 92 Abs. 1 S. 3; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach dem im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 20.08.2015 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung.