LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2015
L 7 AS 430/14
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 752/11

Bezug von Leistungen nach dem SGB IIKlage auf Zahlung weiterer HeizkostenUnzulässigkeit der Klage wegen fehlender Stellung eines Sachantrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 430/14

DRsp Nr. 2015/17850

Bezug von Leistungen nach dem SGB II Klage auf Zahlung weiterer Heizkosten Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Stellung eines Sachantrags

1. Für die Zulässigkeit einer Klage ist es zwingend, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt werden kann, was der Kläger begehrt. 2. Stellt der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht keinen Sachantrag, ist die Klage unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach dem im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 20.08.2015 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung.