BSG - Beschluß vom 12.04.2005
B 2 U 135/04 B
Normen:
SGG § 62 § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 § 160a Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 223
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 8 U 97/02 - 26.11.2003,
SG Kiel, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 187/99

Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde, wesentliche Änderung der Prozesslage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 12.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 135/04 B

DRsp Nr. 2005/17907

Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde, wesentliche Änderung der Prozesslage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn sich die fehlenden Informationen aus dem übrigen Inhalt der Beschwerdeschrift zweifelsfrei ermitteln lassen, so ist die unzureichende Bezeichnung des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteils unschädlich. 2. Wenn das Gericht seine den Beteiligten mitgeteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht mehr aufrechterhält, so kann darin auch eine wesentliche Änderung der Prozesslage liegen, die dem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG die Grundlage entzieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 62 § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 § 160a Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I