BAG - Urteil vom 03.09.1997
5 AZR 428/96
Normen:
BGB § 612 Abs. 1, §§ 611, 324, 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise
AuA 1998, 216
BAGE 86, 261
BB 1998, 52
DB 1998, 264
DRsp VI(608)238a-c
MDR 1998, 292
NJW 1998, 1581
NZA 1998, 540
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Münster - Urteil vom 29. Juli 1994 - 4 Ca 2521/93 -,
LAG Hamm, vom 12.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1665/94

Bezahlung von Reisezeit

BAG, Urteil vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 428/96

DRsp Nr. 1998/1677

Bezahlung von Reisezeit

»1. Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). 2. Ist eine Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, daß solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht. 3. Bei der Prüfung der Umstände steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeiten in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1, §§ 611, 324, 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Bezahlung von Reisezeiten außerhalb seiner vertraglichen Arbeitszeit.

Der Beklagte ist ein Revisionsverband für ärztliche Organisationen. Er hat seinen Sitz in M. Die Revisionen werden im gesamten Bundesgebiet durchgeführt.