LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.04.2009
6 Ta 69/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 119;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 17/09

Bewilligungszeitpunkt bei der Prozesskostenhilfe; Vorlage einer fotokopierten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 69/09

DRsp Nr. 2009/14740

Bewilligungszeitpunkt bei der Prozesskostenhilfe; Vorlage einer fotokopierten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Für die Zeit nach Antragstellung wird Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife gewährt; das ist der Tag, an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat und die Angaben in der Erklärung belegt sind. 2. Bei unveränderten Verhältnissen kann auch auf die Kopie eines in einem anderen Verfahren eingereichten Vordrucks Bezug genommen werden, jedenfalls dann, wenn ausdrücklich erklärt wird, dass die Verhältnisse unverändert sind. 3. Hat der Antragsteller ausdrücklich erklärt, in welchem Verfahren er die Originalunterlagen vorgelegt hat und zudem angeboten, falls vom Gericht für erforderlich gehalten, eine neue Erklärung vorzulegen, kann er bei unterbliebener Anforderung durch das Gericht davon ausgehen, dass der fotokopierten Vordruck (auch ohne Originalunterschrift) ausreicht.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.03.2009 - 5 Ca 17/09 - wie folgt abgeändert: