LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.05.2009
7 Ta 124/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1969/08

Bewilligungsreife und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Mandatswechsel im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 124/09

DRsp Nr. 2009/14491

Bewilligungsreife und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Mandatswechsel im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Hat ein Prozessbevollmächtigter ein unvollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht und hat die Partei so dann das Mandatsverhältnis beendet und zu dem Zeitpunkt, an dem ein Beschluss auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe erging, ausdrücklich beantragt, ihr einen anderen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist zu diesem Zeitpunkt eine Beiordnung des früheren Prozessbevollmächtigten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich. 2. Bewilligungsreife tritt erst an jenem Tag ein, an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat; werden Belege erst nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, tritt erst zu diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife ein. 3. Tritt die Bewilligungsreife für den Prozesskostenhilfeantrag erst nach jenem Zeitpunkt ein, zu dem der Beiordnungsantrag bereits geändert war, kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt, der vor der Bewilligungsreife liegt, nicht verlangt werden.

Tenor: