Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die fristgerecht erhobene, zulässige PKH-Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009 kann in der Sache keinen Erfolg haben.
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