LAG Köln - Beschluss vom 10.09.2010
7 Ta 373/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln ? Beschluss - 8 Ca 7838/09 ? 02.10.2009,

Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags; Versagung der Prozesskostenhilfe bei Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erfüllung der geltend gemachten Forderung

LAG Köln, Beschluss vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 373/09

DRsp Nr. 2011/17517

Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags; Versagung der Prozesskostenhilfe bei Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erfüllung der geltend gemachten Forderung

Ohne die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt ein wirksamer PKH-Antrag (noch) nicht vor, geschweige denn ein solcher, der positiv bewilligungsreif wäre.

Leitsatz der Redaktion: Kündigt der Kläger im letzten Absatz seiner Klageschrift an, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Bescheid der ARGE über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beigefügt ist, geht eine solche Erklärung tatsächlich jedoch erst zu einem Zeitpunkt bei Gericht ein, an dem die Beklagte die eingeklagten Vergütungen bereits gezahlt hat, haben die mit der Klage gestellten Zahlungsanträge zu diesem Zeitpunkt keine Erfolgsaussichten mehr.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die fristgerecht erhobene, zulässige PKH-Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2009 kann in der Sache keinen Erfolg haben.