I.
Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungs- und Zahlungsrechtstreit geführt. Während der Güteverhandlung vom 24.08.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Klägers lag dem Arbeitsgericht zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sagte daraufhin gegenüber dem Arbeitsgericht zu, die Unterlagen nachzureichen, spätestens bis zum Ablauf der Widerrufsfrist eines noch zu schließenden Widerrufsvergleiches.
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