LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.03.2006
9 Ta 30/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2131/05

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe - Zurückweisung bei verspäteter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 30/06

DRsp Nr. 2006/21602

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe - Zurückweisung bei verspäteter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Prozesskostenhilfe kann erst ab Bewilligungsreife gewährt werden; Bewilligungsreife tritt erst mit dem Tag ein, indem die Partei einen formgerechten Antrag stellt und die Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorlegt.2. Ist bei Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die vom Gericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Frist zur Einreichung dieser Erklärung verstrichen, ist der Antrag zurückweisen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungs- und Zahlungsrechtstreit geführt. Während der Güteverhandlung vom 24.08.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Klägers lag dem Arbeitsgericht zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sagte daraufhin gegenüber dem Arbeitsgericht zu, die Unterlagen nachzureichen, spätestens bis zum Ablauf der Widerrufsfrist eines noch zu schließenden Widerrufsvergleiches.