Die nach § 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den mit der Klage vom 06.04.2005 kumulativ verfolgten Zahlungsanspruch ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das von der Klägerin unter dem 22.04.2005 gestellte Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch, soweit es den mit der Klageerhebung umfassten Gehaltsanspruch für März 2005 betrifft, zurückzuweisen war.
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