LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.08.2010
9 Ta 173/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 491/10

Bewilligungsgrenze der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 173/10

DRsp Nr. 2011/6552

Bewilligungsgrenze der Prozesskostenhilfe

Würden sich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei monatliche Raten in Höhe von 475 EUR ergeben, ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 21.6.2010, Az. 7 Ca 491/10, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4;

Gründe: