OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2016
12 A 697/15
Normen:
BAföG § 12; BAföG § 36 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 23 Abs. 2 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1594/12

Bewilligungsanspruch eines Auszubildenden von Vorausleistungen des Studentenwerks bzgl. Deckung des Ausbildungsbedarfs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 12 A 697/15

DRsp Nr. 2016/6156

Bewilligungsanspruch eines Auszubildenden von Vorausleistungen des Studentenwerks bzgl. Deckung des Ausbildungsbedarfs

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 12; BAföG § 36 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 23 Abs. 2 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3 und Nr. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch gegen das beklagte Studentenwerk auf Bewilligung weiterer Vorausleistungen, weil er schon nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Eltern seinen (Ausbildungs-)Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht deckten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.