OVG Sachsen - Urteil vom 21.09.2022
5 A 980/19
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 500/15

Bewilligung von Schüler-BAföG für den Besuch eines Beruflichen Gymnasiums; Subjektiver Anspruch eines Betroffenen auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts

OVG Sachsen, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 5 A 980/19

DRsp Nr. 2024/7910

Bewilligung von "Schüler- BAföG " für den Besuch eines Beruflichen Gymnasiums; Subjektiver Anspruch eines Betroffenen auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts

Der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums, bei dem allgemeinbildende Inhalte im Vordergrund stehen, unterfällt in Bezug auf die Förderungsfähigkeit dem § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2019 - 2 K 500/15 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden war. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2013 verpflichtet, den Bescheid vom 21. September 2012 zurückzunehmen und der Klägerin für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1;