LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 23.06.2014
L 7 AS 1431/13 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB X § 37 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 515/13

Bewilligung von ProzesskostenhilfeVersehentlicher Versand eines an den Bevollmächtigten adressierten Bescheides an den MandantenWirksamkeit der Bekanntgabe des BescheidesVerfristung des WiderspruchsWiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1431/13 B

DRsp Nr. 2014/10854

Bewilligung von Prozesskostenhilfe Versehentlicher Versand eines an den Bevollmächtigten adressierten Bescheides an den Mandanten Wirksamkeit der Bekanntgabe des Bescheides Verfristung des Widerspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Im Falle anwaltlicher Vertretung erfolgt die wirksame Bekanntgabe eines Bescheides erst mit der Übersendung an den Prozessbevollmächtigten. Erst mit der wirksamen Bekanntgabe an ihn beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2013 geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab 28.02.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M aus C bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB X § 37 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115;

Gründe

I.

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Überprüfung versagter Leistungsgewährung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).