Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2013 geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab 28.02.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M aus C bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
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