Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.03.2015 wird, soweit sie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betrifft, zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|