LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2015
L 2 AS 730/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1-2 und S. 6;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 517/15

Bewilligung von ProzesskostenhilfePrüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem SozialgerichtSummarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktsAnforderungen an eine EingliederungsvereinbarungForderung von Maßnahmen zur Gewinnsteigerung sowie deren Nachweis und Verpflichtung zur Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 730/15 B

DRsp Nr. 2015/10173

Bewilligung von Prozesskostenhilfe Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem Sozialgericht Summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts Anforderungen an eine Eingliederungsvereinbarung Forderung von Maßnahmen zur Gewinnsteigerung sowie deren Nachweis und Verpflichtung zur Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben

Der Grundsicherungsträger kann in der Eingliederungsvereinbarung im Hinblick auf eine selbständige Tätigkeit Maßnahmen zur Gewinnsteigerung sowie deren Nachweis fordern und die Verpflichtung zur Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben aussprechen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.03.2015 wird, soweit sie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betrifft, zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1-2 und S. 6;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.