Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers vom 16.07.2015 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2015, zugestellt am 16.06.2015, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, ihm für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das Beschwerdevorbringen des Klägers ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.
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