LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.10.2015
L 9 AL 146/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 AL 614/14

Bewilligung von ProzesskostenhilfeFehlende Beschwer zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf PKHObliegenheiten des Klägers im Hinblick auf vorzulegende Unterlagen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 146/15 B

DRsp Nr. 2015/18404

Bewilligung von Prozesskostenhilfe Fehlende Beschwer zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf PKH Obliegenheiten des Klägers im Hinblick auf vorzulegende Unterlagen

Es obliegt einem Kläger vorrangig selbst, Sorge für die zeitnahe Vorlage, die Vollständigkeit und die Aktualität der mit dem PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen zu tragen und ggf. bei eigenen Bedenken hieran zeitnah beim Gericht an die Bescheidung des Antrags zu erinnern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 117;

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers vom 16.07.2015 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2015, zugestellt am 16.06.2015, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, ihm für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das Beschwerdevorbringen des Klägers ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.