LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2014
L 19 AS 332/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; SGB II § 22 Abs. 6; SGB II i.d.F. v. 01.04.2011 § 42a Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 47/14

Bewilligung von ProzesskostenhilfeAufrechnung mit der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts um ein Darlehen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zu tilgenVereinbarkeit der Aufrechnung mit einer zuvor geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des GenossenschaftsanteilsRegelung der Darlehensmodalitäten durch VAAnwendung des am 01.04.2011 eingeführten § 42a SGB II auf bis zum 31.03.2011 nicht aufrechenbare Darlehen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 332/14 B

DRsp Nr. 2014/6574

Bewilligung von Prozesskostenhilfe Aufrechnung mit der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts um ein Darlehen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zu tilgen Vereinbarkeit der Aufrechnung mit einer zuvor geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des Genossenschaftsanteils Regelung der Darlehensmodalitäten durch VA Anwendung des am 01.04.2011 eingeführten § 42a SGB II auf bis zum 31.03.2011 nicht aufrechenbare Darlehen

Die in einem im Jahr 2010 erlassenen Bescheid enthaltenen Bestimmungen zu den Modalitäten eines nach § 22 Abs. 6 SGB II (vormals § 22 Abs. 3 S. 3 SGB II) gewährten Darlehens können nicht durch die ab dem 01.04.2011 geltende Vorschrift des § 42a Abs. 2 SGB II abgeändert oder unwirksam i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X geworden sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.02.2014 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt L, C, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; SGB II § 22 Abs. 6; SGB II i.d.F. v. 01.04.2011 § 42a Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen.