Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt B I aus E wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
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