LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2015
L 6 AS 595/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3805/14

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Klage auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach SGB IINotwendigkeit der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch das Gericht anhand eines vorrangigen schlüssigen Konzepts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 595/15 B

DRsp Nr. 2015/15103

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Klage auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach SGB II Notwendigkeit der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch das Gericht anhand eines vorrangigen schlüssigen Konzepts

Die Gerichte haben zunächst die angemessenen Unterkunftskosten anhand eines vorrangigen schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Hierzu ist insbesondere zu ermitteln, aufgrund welcher Datengrundlage/welchen Konzepts die Behörde die Kosten der Unterkunft festgesetzt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.02.2015 geändert und den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, C, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I.

Streitig ist, ob den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für ihre Klage auf die Gewährung höherer Leistungen im Leistungszeitraum April bis September 2014 für die Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen ist.