Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.02.2015 geändert und den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, C, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für ihre Klage auf die Gewährung höherer Leistungen im Leistungszeitraum April bis September 2014 für die Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen ist.
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