LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2014
L 7 AS 444/14 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 2; SGB II § 41 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 4980/12

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Falle des Betreibens mehrerer parallel gelagerter VerfahrenErlass eines Eingliederungsverwaltungsakts mit einer geringfügigen Überschreitung des sechsmonatigen Regelzeitraumes aus verwaltungstechnischen Gründen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 444/14 B

DRsp Nr. 2014/11614

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Falle des Betreibens mehrerer parallel gelagerter Verfahren Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts mit einer geringfügigen Überschreitung des sechsmonatigen Regelzeitraumes aus verwaltungstechnischen Gründen

1. Betreibt der Rechtsschutzsuchende mehrere parallel gelagerte Verfahren und lässt sich die anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf alle übrigen Fälle übertragen, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen. 2. Eine geringfügige Überschreitung des in § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II vorgesehenen sechsmonatigen Regelzeitraumes aus verwaltungstechnischen Gründen führt noch nicht zur Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 2; SGB II § 41 Abs. 1 S. 2;

Gründe