Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.12.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt L aus U für ein auf die Gewährung einer Witwenrente gemäß § 46 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gerichtetes Hauptsacheverfahren.
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