LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2015
L 8 R 1184/13 B
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 107 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 678/12

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein auf die Gewährung einer Witwenrente gemäß § 46 SGB VI gerichtetes HauptsacheverfahrenPrüfung der Wirksamkeit einer in der Türkei durchgeführten ScheidungHeimatstaatenentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen L 8 R 1184/13 B

DRsp Nr. 2015/11559

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein auf die Gewährung einer Witwenrente gemäß § 46 SGB VI gerichtetes Hauptsacheverfahren Prüfung der Wirksamkeit einer in der Türkei durchgeführten ScheidungHeimatstaatenentscheidung

"Witwe" im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB VI wird eine Frau grundsätzlich nur dann, wenn zwischen ihr und dem Versicherten im Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.12.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; FamFG § 107 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt L aus U für ein auf die Gewährung einer Witwenrente gemäß § 46 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gerichtetes Hauptsacheverfahren.