LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2015
L 19 AS 288/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3; SGB II § 26; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 763/12

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung und Beiordnung eines RechtsbeistandsÜberprüfung der Entscheidung über die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (hier: vorläufige Bewilligung mit dem Ansatz eines Einkommens von 0,00 EUR)Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf einen bei Klageerhebung abgelaufenen Bewilligungsabschnitt und der Möglichkeit des Antrags auf endgültige Festsetzung der Leistungshöhe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 288/15 B

DRsp Nr. 2015/8282

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung und Beiordnung eines Rechtsbeistands Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (hier: vorläufige Bewilligung mit dem Ansatz eines Einkommens von 0,00 EUR) Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf einen bei Klageerhebung abgelaufenen Bewilligungsabschnitt und der Möglichkeit des Antrags auf endgültige Festsetzung der Leistungshöhe

Es kann einem Leistungsberechtigten - auch unter Berücksichtigung der Gewährung des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG - nicht verwehrt werden, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Bewilligung im Hinblick auf die Leistungshöhe gerichtlich überprüfen zu lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2014 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwältin S, N, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3; SGB II § 26; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.