Dem Kläger wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug bewilligt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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