Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 2008 -
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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