OVG Sachsen - Beschluss vom 02.06.2010
3 A 677/08
Normen:
ZPO § 114; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VwGO § 166; AufenthG § 26 Abs. 4 S. 1; SGB II § 20; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2519/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Antrags eines zur selbstständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht fähigen Ausländers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 3 A 677/08

DRsp Nr. 2010/12645

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Antrags eines zur selbstständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht fähigen Ausländers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

1. Bei der Beurteilung, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, ist eine Prognose darüber abzugeben, ob der Betroffene aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter und/oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft wird bestreiten können.2. Ein monatlicher Existenzgründungszuschuss in Höhe von 540,00 EUR reicht nicht aus, um das gemäß §§ 20, 22 SGB II erforderliche Existenzminimum abzudecken.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen,

wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 2008 - 3 K 2519/07 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 114; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; VwGO § 166; AufenthG § 26 Abs. 4 S. 1;