OVG Sachsen - Beschluss vom 27.07.2010
4 A 174/10
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 119 S. 1; VwGO § 166; SGB II § 26 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SächsVerf Art. 18 Abs. 1;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über die Festsetzung von Mindestbeiträgen zum Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk i.R.e. noch durchzuführenden Berufungszulassungsverfahrens

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 4 A 174/10

DRsp Nr. 2011/195

Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über die Festsetzung von Mindestbeiträgen zum Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk i.R.e. noch durchzuführenden Berufungszulassungsverfahrens

Die Erfolgsaussicht für einen Rechtsstreit darüber, ob Empfänger von Leistungen der Grundsicherung unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf Beiträge zu einem Rechtsanwaltsversorgungswerk eine der Höhe nach unter dem Mindestbeitrag liegende, also beispielsweise eine der Höhe des Zuschusses im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 2 SGB II entsprechende Beitragfestsetzung beanspruchen können, ist im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens mindestens als offen zu bezeichnen.

Tenor

Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 119 S. 1; VwGO § 166; SGB II § 26 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SächsVerf Art. 18 Abs. 1;

Gründe