LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2014
L 7 AS 863/14 B
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 701/14

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren und für das Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund der Annahme eines verfahrenserledigenden Angebots der Behörde über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des erstinstanzlichen VerfahrensNotwendigkeit des vollständigen Vorliegens des Prozesskostenhilfeantrags vor Verfahrensabschluss (hier: Fehlen der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber Bezugnahme auf die eingereichten entsprechenden Erklärungen im zeitgleichen Klageverfahren)Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPOBestätigung des Grundsatzes: Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 863/14 B

DRsp Nr. 2014/15550

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren und für das Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund der Annahme eines verfahrenserledigenden Angebots der Behörde über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des erstinstanzlichen Verfahrens Notwendigkeit des vollständigen Vorliegens des Prozesskostenhilfeantrags vor Verfahrensabschluss (hier: Fehlen der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber Bezugnahme auf die eingereichten entsprechenden Erklärungen im zeitgleichen Klageverfahren) Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO Bestätigung des Grundsatzes: Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren

Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu gewähren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.