LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2009
10 Ta 120/09
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2286/08

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei neuen Verbindlichkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 120/09

DRsp Nr. 2009/19787

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei neuen Verbindlichkeiten

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18. Februar 2009, Az.: 6 Ca 2286/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2009 dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass er ab dem 01.04.2009 monatliche Raten in Höhe von € 60,00 zu zahlen hat. Der sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.04.2009 teilweise abgeholfen und die Höhe der monatlichen Raten auf € 45,00 herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat das Arbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vom Kläger zum Prozesskostenbeiheft gereichten Unterlagen Bezug genommen.