LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2015
L 19 AS 1265/15 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2752/15

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für bulgarischen StaatsangehörigenVerpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung des Regelsatzes für alleinstehende ErwachseneEntscheidung aufgrund einer FolgenabwägungAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1265/15 B ER

DRsp Nr. 2015/15626

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für bulgarischen Staatsangehörigen Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht

1. Auf einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht, der sich aber - wegen der fehlenden Verlustfeststellung nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4, 6 FreizügG/EU - (formell) rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält, ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass diese Vorschrift im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst. 2. Die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit den unionsrechtlichen Vorschriften ist durch das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - Rs. C-333/13 - auch nicht geklärt in dem Sinne, dass er nicht zu beanstanden sei.

Tenor