SG Duisburg, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 3056/12
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an alleinstehende Mutter mit zwei KindernJugendhilfe in Form einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung und Kostenbeitragspflicht der Mutter mit Beginn der MaßnahmeMinderung des Anspruchs auf Leistungen nach SGB II durch Anrechnung von ErwerbseinkommenBerücksichtigung von Kindergeld als EinkommenRechtliche Folgen einer Rechtswahrungsanzeige über die beabsichtigte Erhebung eines Kostenbeitrags wegen der Erbringung vollstationärer Leistungen an das Kind
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2096/13
DRsp Nr. 2015/17820
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an alleinstehende Mutter mit zwei KindernJugendhilfe in Form einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung und Kostenbeitragspflicht der Mutter mit Beginn der MaßnahmeMinderung des Anspruchs auf Leistungen nach SGB II durch Anrechnung von ErwerbseinkommenBerücksichtigung von Kindergeld als EinkommenRechtliche Folgen einer Rechtswahrungsanzeige über die beabsichtigte Erhebung eines Kostenbeitrags wegen der Erbringung vollstationärer Leistungen an das Kind
1. Wurde eine Rechtswahrungsanzeige über die beabsichtigte Erhebung eines Kostenbeitrags wegen der Erbringung vollstationärer Leistungen an das Kind i.S.v. §§ 91 Abs. 1 Nr. 5, 34SGB VIII erteilt und diese mit der Aufforderung versehen, das Kindergeld ab sofort zur Erstattung vorzuhalten, ist es zweifelhaft, ob ab diesem Zeitpunkt das diesem Betrag entsprechende Kindergeld als "bereites Mittel" betrachtet werden kann.2. Die Regelung des § 11b Abs. 1 Nr. 7SGB II ist auf den in einer Rechtswahrungsanzeige nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII konkret bezifferten Kostenbeitrag entsprechend anwendbar.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.