LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2014
L 7 AS 1346/12
Normen:
SGB III i.d.F. v. 21.12.2008 § 77; SGB III i.d.F. v. 21.12.2008 § 60; SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 § 16 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 99/09

Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung zum Kranken- und AltenpflegehelferAblehnung der Bewilligung bzw. der Ausgabe des Bildungsgutscheins durch die Behörde wegen fehlender EignungPrüfung der Voraussetzungen zur Förderung der Umschulungsmaßnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1346/12

DRsp Nr. 2014/13012

Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung zum Kranken- und Altenpflegehelfer Ablehnung der Bewilligung bzw. der Ausgabe des Bildungsgutscheins durch die Behörde wegen fehlender Eignung Prüfung der Voraussetzungen zur Förderung der Umschulungsmaßnahme

Bei der Ausbildung zum Alten- bzw. Krankenpflegehelfer handelt es sich um eine nicht förderungsfähige berufliche Ausbildung, daher besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III i.d.F. v. 21.12.2008 § 77; SGB III i.d.F. v. 21.12.2008 § 60; SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 § 16 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer.