Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Förderung einer Umschulung zum Kranken- oder Altenpflegehelfer.
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