Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. April 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2011 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht Leistungen nach der Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ab dem 1. März 2011 entzogen und nur noch nach der Pflegestufe II bewilligt hat.
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