OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2016
7 A 10583/15.OVG
Normen:
SGB I § 17 Abs. 1 S. 2; SGB I § 17 Abs. 2 S. 2; SGB II § 17 Abs. 2; SGB IX § 102 Abs. 4; SGB X § 19 Abs. 2 S. 4; JVEG § 9; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 716/14

Bewilligung von Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher i.R.e. notwendigen Arbeitsassistenz als Gewährung einer Sozialleistung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 7 A 10583/15.OVG

DRsp Nr. 2016/13089

Bewilligung von Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher i.R.e. notwendigen Arbeitsassistenz als Gewährung einer Sozialleistung

Mit der Bewilligung von Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen einer notwendigen Arbeitsassistenz wird eine Sozialleistung gewährt, sodass § 17 Abs. 2 SGB II keine Anwendung findet.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 17 Abs. 1 S. 2; SGB I § 17 Abs. 2 S. 2; SGB II § 17 Abs. 2; SGB IX § 102 Abs. 4; SGB X § 19 Abs. 2 S. 4; JVEG § 9; GG Art. 3;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob für eine persönliche Arbeitsassistenz der Klägerin aus Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe ein Betrag von 75,00 € pro Einsatzstunde für einen Gebärdensprachdolmetscher in Ansatz zu bringen ist.

Die 1974 geborene Klägerin hat eine Hörschädigung mit Sprachstörung, die vom Amt für soziale Angelegenheiten Mainz mit einem Grad der Behinderung von 100 als Funktionsstörung anerkannt ist. Die Klägerin ist seit ... 2008 als Arbeitserzieherin bei den Diakonie Werkstätten - K. - in M. in Vollzeit beschäftigt.