Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob für eine persönliche Arbeitsassistenz der Klägerin aus Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe ein Betrag von 75,00 € pro Einsatzstunde für einen Gebärdensprachdolmetscher in Ansatz zu bringen ist.
Die 1974 geborene Klägerin hat eine Hörschädigung mit Sprachstörung, die vom Amt für soziale Angelegenheiten Mainz mit einem Grad der Behinderung von 100 als Funktionsstörung anerkannt ist. Die Klägerin ist seit ... 2008 als Arbeitserzieherin bei den Diakonie Werkstätten - K. - in M. in Vollzeit beschäftigt.
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