LSG Thüringen - Urteil vom 05.07.2018
L 1 U 160/18
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 62; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 4205/14

Bewilligung von Heilbehandlung wegen Kopfschmerzen als mittelbare Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten EreignissesZurückverweisung einer Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SozialgerichtEntscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Einverständnis der BeteiligtenWesentlicher Verfahrensmangel

LSG Thüringen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 1 U 160/18

DRsp Nr. 2018/9521

Bewilligung von Heilbehandlung wegen Kopfschmerzen als mittelbare Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses Zurückverweisung einer Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Einverständnis der Beteiligten Wesentlicher Verfahrensmangel

1. Wird der Sache nach eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG gefällt, ist dies bereits mangels Einverständnisses der Beteiligten rechtsfehlerhaft. 2. Durch ein solches Vorgehen wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn dieses schließt die Möglichkeit ein, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Sache zu äußern. 3. Wird eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erlassen, für die keine wirksame Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG vorliegt, folgt daraus zum einen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann und zum anderen, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG leidet. 4. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, der zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 ZPO führt.