OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2024
12 A 162/24
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VIII § 36a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 6203/21

Bewilligung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der angefallenen Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 12 A 162/24

DRsp Nr. 2024/6358

Bewilligung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der angefallenen Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie

Um einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 S. 1 HS. 1 VwGO darzulegen, hat der Rechtsmittelführer substantiiert auszuführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren hat er vorzutragen, dass bereits in dem Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VIII § 36a;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.