OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2016
7 A 10006/16.OVG
Normen:
LBlindenGG § 1 Abs. 1 S. 1; LBlindenGG § 2 Abs. 1 S. 2; LBlindenGG § 2 Abs. 2 Hs. 2; LBlindenGG § 3; LBlindenGG § 4 Abs. 1; LBlindenGG § 6; LBlindenGG § 9; SGB I § 30 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 74 Nr. 7 und Nr. 10;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 25/15 KO

Bewilligung von Blindengeld bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Rheinland Pfalz nach April 2003 aufgrund Zuzugs

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 7 A 10006/16.OVG

DRsp Nr. 2016/14260

Bewilligung von Blindengeld bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Rheinland Pfalz nach April 2003 aufgrund Zuzugs

Ein Anspruch auf höheres Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG besteht ungeachtet des früheren Bezug einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Bundesland nicht, wenn der blinde Mensch erst nach April 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland Pfalz begründet hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBlindenGG § 1 Abs. 1 S. 1; LBlindenGG § 2 Abs. 1 S. 2; LBlindenGG § 2 Abs. 2 Hs. 2; LBlindenGG § 3; LBlindenGG § 4 Abs. 1; LBlindenGG § 6; LBlindenGG § 9; SGB I § 30 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 74 Nr. 7 und Nr. 10;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein höherer Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG).