LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2017
L 2 AL 63/16
Normen:
SGB X § 44; SGB III a.F. § 60 Abs. 2 S. 1-2; SGB III § 4; SGB III a.F. § 59 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 582/11

Bewilligung von BerufsausbildungsbeihilfeÜberprüfungsverfahrenErste bzw. zweite AusbildungGerichtlich voll überprüfbare PrognoseentscheidungÜberregionale Eingliederung

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 63/16

DRsp Nr. 2017/13245

Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe Überprüfungsverfahren Erste bzw. zweite Ausbildung Gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung Überregionale Eingliederung

1. Für die Frage, ob eine erste Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. oder eine zweite Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. vorliegt, kommt es nicht darauf an, dass auch die vorherige Ausbildung als solche förderungsfähig im Sinne der §§ 59 Nr. 1, 60 SGB III war. 2. Es genügt, wenn der Betreffende zuvor in einer auch schulischen Ausbildung einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss erworben hat, der einer Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III a.F. nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist. 3. § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. setzt auf Tatbestandsseite eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung voraus, in deren Rahmen insbesondere der Vorrang der Vermittlung nach § 4 SGB III zu beachten ist. 4. Somit ist im Rahmen der Prognose zu bewerten, ob eine Eingliederung auch überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht werden kann.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;