LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2015
L 18 AL 78/15
Normen:
AufethaltsG § 25 Abs. 3; SGB III a.F. § 56 Abs. 1 Nr. 2; SGB III (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) § 59 Abs. 1; BAföG (in der bis zum 01.12.2013 geltenden Fassung) § 8 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 AL 8247/12

Bewilligung von BerufsausbildungsbeihilfeFörderfähiger AusländerMindestaufenthaltsdauer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen L 18 AL 78/15

DRsp Nr. 2016/4299

Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe Förderfähiger Ausländer Mindestaufenthaltsdauer

1. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthaltsG gehören nicht zum förderungsfähigen Personenkreis i.S.d. des § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.. 2. Hierzu zählten gem. § 59 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Fassung Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG verfügten, nur, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhielten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

AufethaltsG § 25 Abs. 3; SGB III a.F. § 56 Abs. 1 Nr. 2; SGB III (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung) § 59 Abs. 1; BAföG (in der bis zum 01.12.2013 geltenden Fassung) § 8 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum 25. September 2009 bis 31. Dezember 2012.