Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum 25. September 2009 bis 31. Dezember 2012.
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